2. In einem persönlichen Gespräch am 29. November 2023 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterkunft. 3. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden mit Verweis auf die fehlende besondere Verletzlichkeit ab. 2 4. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 8. Januar 2024 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen eine individuelle Unterbringung zu gewähren.3