Insbesondere hat es die Vorinstanz unterlassen eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, die Verfügung vom 26. Februar 2024 aufzuheben und zur Sachverhaltserstellung und materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Kosten