6.2 Vorliegend wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen groben Verstoss gegen die Hausordnung der Kollektivunterkunft vor und sanktioniert ihn dafür. Der der Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht ausreichend erstellt und die Vorinstanz ist ihrer Pflicht alles Erforderliche vorzukehren, um die materielle Wahrheit zu suchen, nicht nachgekommen. Zudem ist die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. Insbesondere hat es die Vorinstanz unterlassen eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.