8/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.672 Rechtmässigkeit des Prozessentscheids, wogegen die Beschwerdebehörde aus prozessökonomischen Gründen jene Fälle reformatorisch erledigen kann und soll, in denen sich die Parteien zur Sache geäussert haben, namentlich wenn die Vorinstanz die Sachfrage im Sinn einer subsidiären Begründung materiell beurteilt hat.26