Solche Gründe können beispielsweise mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit oder das Abstellen auf besondere Fachkenntnisse oder Kenntnisse persönlicher Verhältnisse sein. Zudem wird die Beschwerdebehörde die Angelegenheit regelmässig zurückweisen, wenn die Vorinstanz einen negativen Prozessentscheid (z.B. Nichteintreten) gefällt und sich nicht zur Sache geäussert hat, diese prozessuale Erledigung aber vor der Beschwerdeinstanz nicht Bestand hat. Gegenstand der rechtsmittelmässigen Überprüfung ist in solchen Fällen grundsätzlich bloss die 23 angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2024 24 angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2024 25 Herzog, a.a.O, Art. 72 N 7