Trotzdem begnügte sich die Vorinstanz mit einer äusserst kurzen Begründung und unterlässt jegliche Beweiswürdigung. Schliesslich ist bei einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe stets eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen (Art. 23 Abs. 2 SAFG). Zwar führt die Vorinstanz in den rechtlichen Erwägungen aus, dass die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein müsse,24 eine eigentliche Überprüfung dieser Angemessenheit nimmt sie aber nicht vor. Nach dem Geschriebenen ist die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. 6. Ergebnis