5.6 Weiter hat die Vorinstanz vorliegend eine Kürzung des GBL um 15 % während sechs Monaten verfügt.23 Dabei handelt es sich um eine strenge Sanktion mit Strafcharakter, die sich auf die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers auswirkt. Zudem ist vorliegend der Sachverhalt bestritten, die Vorinstanz hat einen grossen Handlungsspielraum und die Verfügung greift stark in die Rechte des Beschwerdeführers ein. Folglich sind erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Trotzdem begnügte sich die Vorinstanz mit einer äusserst kurzen Begründung und unterlässt jegliche Beweiswürdigung.