Aufgrund der vorhandenen Akten ist vorliegend nicht erstellt, ob etwas Weitergehendes als eine verbale Auseinandersetzung stattgefunden hat und falls ja, ob der Vorfall auf dem Gelände der Kollektivunterkunft und damit im Geltungsbereich der Hausordnung stattgefunden hat oder nicht. Der der Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist damit nicht ausreichend erstellt.