5.5 Betreffend die angebliche Tätlichkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend nur einen verbalen Streit eingesteht. Da sich die Vorinstanz einzig auf die Aussage des Mitbewohners stützt, ist sie ihrer Pflicht, alles Erforderliche vorzukehren, um die materielle Wahrheit zu suchen, nicht nachgekommen. Aufgrund der vorhandenen Akten ist vorliegend nicht erstellt, ob etwas Weitergehendes als eine verbale Auseinandersetzung stattgefunden hat und falls ja, ob der Vorfall auf dem Gelände der Kollektivunterkunft und damit im Geltungsbereich der Hausordnung stattgefunden hat oder nicht.