Auch liegt keine Beschreibung einer allfälligen Verletzung im Gesicht des Mitbewohners vor und es ist nicht bekannt, welche Rolle der Mitbewohner in der Auseinandersetzung hatte. Auch in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. April 2024 geht die Vorinstanz explizit nicht näher auf den vorgeworfenen Vorfall ein.22 5.4 Nicht vom Geltungsbereich der Hausordnung der Kollektivunterkunft erfasst ist der Konsum von Alkohol ausserhalb der Unterkunft. Dass der Beschwerdeführer den Alkohol ausserhalb der Kollektivunterkunft konsumiert habe, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Dieser Sachverhalt