Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht genauer, um was für einen unangenehmen Vorfall es sich dabei handelte und wo dieser stattfand. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer den genannten Mitbewohner ins Gesicht geschlagen habe.21 Aufgrund der vorhandenen Akten ist davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz einzig auf die (nicht protokollierte) Aussage des Mitbewohners stützt, ohne weitere Abklärungen vorgenommen zu haben. Auch liegt keine Beschreibung einer allfälligen Verletzung im Gesicht des Mitbewohners vor und es ist nicht bekannt, welche Rolle der Mitbewohner in der Auseinandersetzung hatte.