5.3 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe ausserhalb der Kollektivunterkunft Alkohol konsumiert und habe auf dem Rückweg mit seinem ebenfalls alkoholisierten Mitbewohner im Bus eine verbale Auseinandersetzung gehabt.19 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz festgehalten, dass er nicht in der Kollektivunterkunft getrunken habe. Es sei zum Streit und zum unangenehmen Vorfall gekommen. Er sei ins Bett gegangen und eingeschlafen.20 Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht genauer, um was für einen unangenehmen Vorfall es sich dabei handelte und wo dieser stattfand.