13 Daum, a.a.O, Art. 52 N. 6 14 Daum, a.a.O, Art. 52 N. 7 15 Daum, a.a.O, Art. 21 N. 30 6/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.672 eines relativ erheblichen Beurteilungs- bzw. eines Ermessensspielraums ist im Allgemeinen ebenfalls Sache der verfügenden Behörde und nicht der Rechtsmittelinstanz.16 5. Würdigung