4.2.3 Gar nicht oder ungenügend begründete Verwaltungsakte sind nicht etwa nichtig, sondern bloss anfechtbar. Grundsätzlich führt eine Verletzung der Begründungspflicht, die zugleich einen Verstoss gegen den Gehörsanspruch bedeutet, zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts. Insbesondere wenn es darum geht, unterlassene Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen erstmals vorzunehmen bzw. nachzuholen, ist die Rückweisung die Regel. So kann es sich etwa verhalten, wenn eine entscheidwesentliche Frage im bisherigen Verfahren noch gar nicht geprüft wurde oder verschiedene Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Das (erstmalige) Ausschöpfen