Beurteilungs- oder Ermessensspielräume der Behörde sprechen damit nicht gegen, sondern in der Regel für eine verhältnismässig strenge Begründungspflicht. Ist der Sachverhalt umstritten, hat die Behörde anzugeben, wie sie die Beweislage gewürdigt und auf welche Darstellung sie abgestellt hat. Der Entscheid über eine umstrittene Ausnahme verlangt deshalb z.B. mehr Begründungsaufwand als ein unbestrittenes Gesuch. Ein weiteres Kriterium ist die Eingriffsintensität des zu fällenden Entscheids in Rechte der oder des Betroffenen.