Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann. Die Begründungsdichte richtet sich nach verschiedenen weiteren Kriterien. So spielt eine Rolle, wie komplex oder umstritten ein Sachverhalt ist, wie gross der Handlungsspielraum der Behörde ist und wie stark der Verwaltungsakt in individuelle Rechte eingreift.14