4.2.2 Die Begründungsanforderungen im Sinn von Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG können nicht einheitlich umschrieben werden. Sie sind vielmehr unter Berücksichtigung des Verfügungsgegenstands, der Verfahrensumstände sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Wegleitend sind allemal die allgemeinen Grundsätze, die sich aus dem Gehörsanspruch ergeben. Danach müssen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, den Verwaltungsakt gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.