VRPG schreibt die Bekanntgabe der massgeblichen Tatsachen, Rechtssätze und Gründe vor. Das entspricht weitgehend den erwähnten verfassungsrechtlichen Grundgarantien. Das VRPG verlangt aber darüber hinaus jedenfalls im Grundsatz und unter Vorbehalt von Art. 52 Abs. 2 VRPG die Begründung in der Verfügung selbst. Sie kann freilich 10 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 18 N. 1 11 Daum, a.a.O, Art. 18 N. 4 12 Daum, a.a.O, Art. 18 N. 8