4.2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Die behördliche Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie ergibt sich ihrerseits aus der Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Verwaltungsakt Betroffenen sorgfältig zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, und ist zugleich Bedingung einer wirksamen behördlichen Selbstkontrolle. Den Umfang der Begründungspflicht bestimmt in erster Linie das kantonale Recht. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG schreibt die Bekanntgabe der massgeblichen Tatsachen, Rechtssätze und Gründe vor.