Die Behörde darf ihrem Entscheid alle Sachumstände zugrunde legen, von denen sie Kenntnis erhält; inwiefern Tatsachen behauptet oder bestritten werden bzw. unbestritten geblieben sind, ist nicht entscheidend. Zum anderen sind die Parteien weitgehend von der Beweisführungslast entbunden, d.h. vom Benennen, Beantragen und Anbieten der Beweismittel für ihre Vorbringen. Es ist Aufgabe der (instruierenden) Behörde, die rechtserheblichen Tatsachen zu erheben.11 Die behördliche Begründung ist wesentlich für die Beurteilung, welche Tatfragen beweisbedürftig und welche Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sind.