Ohne weiter auf diesen Vorfall einzugehen, sei es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob Alkohol inneroder ausserhalb der Kollektivunterkunft konsumiert worden sei. Wesentlich sei, dass von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Kollektivunterkunft jederzeit ein korrektes, respektvolles, rücksichtsvolles und gewaltfreies Verhalten gegenüber den Mitbewohnern sowie den Nachbarn der Kollektivunterkunft erwartet werde. Als schwere Verstösse gegen die Hausordnung würden insbesondere die Drohung und/oder Gewaltanwendung gegen in der Kollektivunterkunft anwesende Personen gelten.