3.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 2. April 2024 führt die Vorinstanz ergänzend aus, am Abend des 23. Februar 2024 sei es zum Vorfall gekommen, bei welchem der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss einen Mitbewohner in der Kollektivunterkunft tätlich angegriffen habe. Ohne weiter auf diesen Vorfall einzugehen, sei es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob Alkohol inneroder ausserhalb der Kollektivunterkunft konsumiert worden sei.