Der Beschwerdeführer habe mit dem Mitbewohner, mit dem er am Vortag Streit gehabt habe, gesprochen. Dieser habe sich beim Beschwerdeführer für seine falsche Behauptung bezüglich des Schlages ins Gesuch entschuldigt und habe am nächsten Werktag, dem 26. Februar 2024, seine Äusserung bei der Leiterin zurückgenommen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, der Geltungsbereich der Hausordnung beschränke sich auf die Kollektivunterkünfte der Vorinstanz. Er habe ausserhalb der Kollektivunterkunft Alkohol konsumiert und sei alkoholisiert in die Kollektivunterkunft gekommen. Es sei nicht verboten, die Kollektivunterkunft in alkoholisiertem Zustand zu betreten.