3.2 In der Beschwerde vom 7. März 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am 23. Februar 2024 ausserhalb der Kollektivunterkunft Alkohol konsumiert. In alkoholisiertem Zustand sei er in den Bus gestiegen. Ein weiterer Bewohner der Kollektivunterkunft sei ebenfalls im alkoholisierten Zustand in den gleichen Bus eingestiegen. Sie seien im hinteren Teil des Busses hintereinander gesessen und der Mitbewohner habe angefangen, die ganze Zeit laut zu reden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer im Bus verbal mit ihm gestritten.