3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 26. Februar 2024 aus, der Beschwerdeführer sei am 23. Februar 2024 am Abend stark alkoholisiert in der Kollektivunterkunft gewesen und habe einen Klienten ins Gesicht geschlagen. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass in der Kollektivunterkunft keine Gewalt geduldet werde und dass in der Unterkunft ein Alkoholverbot gelte. Auf ein Hausverbot werde verzichtet da der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leide und ab dem 1. März 2024 eine Wohnung beziehen könne. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des rechtli-