1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2024. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die durch die Vorinstanz verfügte Kürzung des GBL um 15 % während sechs Monaten rechtmässig und verhältnismässig ist. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten