4. In den Vorakten befinden sich drei Verfügungen betreffend die Kürzung der Sozialhilfeleistungen, alle datierend vom 26. Februar 2024. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung zwei Mal korrigiert hat. Die letzte Verfügung, in welcher eine Kürzung von 15 % des GBL des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2024 für sechs Monate verfügt wird, ersetzt die früheren Verfügungen.5 Nachfolgend wird deshalb ausschliesslich auf diese Verfügung Bezug genommen.