2. Vom 16. November 2023 bis zum 29. Februar 2024 war der Beschwerdeführer in einer Kollektivunterkunft untergebracht. 2 Seit dem 1. März 2024 wohnt der Beschwerdeführer in einer individuellen Unterkunft.3 3. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 verfügte die Vorinstanz die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) des Beschwerdeführers um 15 % für sechs Monate ab dem 1. April 2024.4