Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.672 / tsa, mbi Beschwerdeentscheid vom 13. Juni 2024 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen B.___ Vorinstanz betreffend Kürzung Sozialhilfe (Verfügung der der Vorinstanz vom 26. Februar 2024) 1/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.672 I. Sachverhalt 1. A.___ (fortan: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahren und wird seit dem 18. April 2023 vom B.___, fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Vom 16. November 2023 bis zum 29. Februar 2024 war der Beschwerdeführer in einer Kollektivunterkunft untergebracht. 2 Seit dem 1. März 2024 wohnt der Beschwerdeführer in einer individuellen Unterkunft.3 3. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 verfügte die Vorinstanz die Kürzung des Grundbe- darfs für den Lebensunterhalt (GBL) des Beschwerdeführers um 15 % für sechs Monate ab dem 1. April 2024.4 4. In den Vorakten befinden sich drei Verfügungen betreffend die Kürzung der Sozialhilfe- leistungen, alle datierend vom 26. Februar 2024. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Vo- rinstanz die ursprüngliche Verfügung zwei Mal korrigiert hat. Die letzte Verfügung, in welcher eine Kürzung von 15 % des GBL des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2024 für sechs Monate ver- fügt wird, ersetzt die früheren Verfügungen.5 Nachfolgend wird deshalb ausschliesslich auf diese Verfügung Bezug genommen. 5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 7. März 2024 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er sinngemäss, die Verfügung vom 26. Februar 2024 sei aufzuheben.6 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Verfügung betreffend Gesuch um Asylsozialhilfe vom 5. Juli 2023 (Vorakten) 2 Formblatt Schlüsselübergabe vom 16. November 2023 (Vorakten) 3 Verfügung betreffend Wechsel aus der Kollektivunterkunft in eine individuelle Unterkunft vom 15. November 2023 und Mietvertrag vom 19. Februar 2024 (Vorakten) 4 angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2024 (Vorakten) 5 Vgl. drei Verfügungen betreffend die Kürzung der Sozialhilfeleistungen vom 26. Februar 2024 6 angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2024 (Vorakten) 7 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.672 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG8). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 7. März 2024 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG9). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2024. Streitgegen- stand und damit zu prüfen ist, ob die durch die Vorinstanz verfügte Kürzung des GBL um 15 % wäh- rend sechs Monaten rechtmässig und verhältnismässig ist. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 26. Februar 2024 aus, der Beschwerdeführer sei am 23. Februar 2024 am Abend stark alkoholisiert in der Kollektivunterkunft gewesen und habe einen Klienten ins Gesicht geschlagen. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass in der Kollektivunterkunft keine Gewalt geduldet werde und dass in der Unterkunft ein Alkoholverbot gelte. Auf ein Hausverbot werde verzichtet da der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leide und ab dem 1. März 2024 eine Wohnung beziehen könne. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des rechtli- 8 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.672 chen Gehörs geltend gemacht, dass er betrunken gewesen sei, den Alkohol aber ausserhalb der Kol- lektivunterkunft zu sich genommen habe. Zu der vorgeworfenen Tätlichkeit sei es anlässlich eines Streites gekommen und er hätte sich bei der betroffenen Person bereits entschuldigt. 3.2 In der Beschwerde vom 7. März 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am 23. Februar 2024 ausserhalb der Kollektivunterkunft Alkohol konsumiert. In alkoholisiertem Zustand sei er in den Bus gestiegen. Ein weiterer Bewohner der Kollektivunterkunft sei ebenfalls im alkoholi- sierten Zustand in den gleichen Bus eingestiegen. Sie seien im hinteren Teil des Busses hintereinan- der gesessen und der Mitbewohner habe angefangen, die ganze Zeit laut zu reden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer im Bus verbal mit ihm gestritten. Nachdem sie aus dem Bus ausgestiegen seien, sei der Mitbewohner zur Leiterin der Kollektivunterkunft gegangen und habe sich darüber be- schwert, dass der Beschwerdeführer ihm ins Gesicht geschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe dies am nächsten Morgen, dem 24. Februar 2024, von den anderen Mitbewohnern erfahren. Der Be- schwerdeführer habe mit dem Mitbewohner, mit dem er am Vortag Streit gehabt habe, gesprochen. Dieser habe sich beim Beschwerdeführer für seine falsche Behauptung bezüglich des Schlages ins Gesuch entschuldigt und habe am nächsten Werktag, dem 26. Februar 2024, seine Äusserung bei der Leiterin zurückgenommen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, der Geltungsbereich der Haus- ordnung beschränke sich auf die Kollektivunterkünfte der Vorinstanz. Er habe ausserhalb der Kollek- tivunterkunft Alkohol konsumiert und sei alkoholisiert in die Kollektivunterkunft gekommen. Es sei nicht verboten, die Kollektivunterkunft in alkoholisiertem Zustand zu betreten. Gleiches gelte für verbale oder nonverbale Auseinandersetzungen zwischen Mitbewohnern die Kollektivunterkunft, die aus- serhalb dieser entstanden seien. Für solche Streitigkeit sei die Polizei zuständig. Es liege somit kein Verstoss gegen die Hausordnung der Kollektivunterkunft vor. 3.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 2. April 2024 führt die Vorinstanz ergänzend aus, am Abend des 23. Februar 2024 sei es zum Vorfall gekommen, bei welchem der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss einen Mitbewohner in der Kollektivunterkunft tätlich angegriffen habe. Ohne wei- ter auf diesen Vorfall einzugehen, sei es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob Alkohol inner- oder ausserhalb der Kollektivunterkunft konsumiert worden sei. Wesentlich sei, dass von den Bewoh- nerinnen und Bewohnern der Kollektivunterkunft jederzeit ein korrektes, respektvolles, rücksichtsvol- les und gewaltfreies Verhalten gegenüber den Mitbewohnern sowie den Nachbarn der Kollektivunter- kunft erwartet werde. Als schwere Verstösse gegen die Hausordnung würden insbesondere die Dro- hung und/oder Gewaltanwendung gegen in der Kollektivunterkunft anwesende Personen gelten. Die Bewohnerinnen und die Bewohner der Kollektivunterkunft würden darüber informiert, dass insbeson- dere schwere Verstösse zu Sanktionen führen könnten, da die Ordnung und Sicherheit in den Kollek- tivunterkünften in gravierender Weise verletzt würden. 4/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.672 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Sachverhaltsfeststellung 4.1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Damit gilt im Verwaltungsverfahren für die Sachverhaltsermittlung der Untersuchungsgrundsatz. Er bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist. Der Untersuchungsgrundsatz ist somit jener Teilgehalt der Offizialmaxime, der sich auf die Sach- verhaltsfeststellung bezieht. Die Behörde hat nach der materiellen Wahrheit (wirklichen Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der sogenannten formellen (d.h. sich aus den eingebrachten Informati- onen ergebenden) Wahrheit zufriedengeben. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die instruierende Be- hörde von sich aus alles Erforderliche vorzukehren.10 Die Untersuchungsmaxime mindert die pro- zessualen Obliegenheiten der Parteien bei der Ermittlung des Sachverhalts, wie sie unter der Herr- schaft des Verhandlungsgrundsatzes gelten. Das betrifft zum einen die Behauptungs- und Bestrei- tungslast. Die Behörde darf ihrem Entscheid alle Sachumstände zugrunde legen, von denen sie Kennt- nis erhält; inwiefern Tatsachen behauptet oder bestritten werden bzw. unbestritten geblieben sind, ist nicht entscheidend. Zum anderen sind die Parteien weitgehend von der Beweisführungslast entbun- den, d.h. vom Benennen, Beantragen und Anbieten der Beweismittel für ihre Vorbringen. Es ist Auf- gabe der (instruierenden) Behörde, die rechtserheblichen Tatsachen zu erheben.11 Die behördliche Begründung ist wesentlich für die Beurteilung, welche Tatfragen beweisbedürftig und welche Sach- verhaltsfeststellungen getroffen worden sind. Es genügt deshalb nicht, nur die Standpunkte der Ver- fahrensbeteiligten aufzuführen. Die Behörde hat vielmehr die für den Entscheid wesentlichen Tatsa- chen festzuhalten und ihre Beweiswürdigung darzustellen.12 4.2 Begründungspflicht 4.2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Die behördliche Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie ergibt sich ihrerseits aus der Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Verwaltungsakt Betroffe- nen sorgfältig zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, und ist zugleich Bedingung einer wirksamen behördlichen Selbstkontrolle. Den Umfang der Begründungspflicht bestimmt in erster Linie das kantonale Recht. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG schreibt die Bekanntgabe der massgeblichen Tatsachen, Rechtssätze und Gründe vor. Das entspricht weitgehend den erwähnten verfassungs- rechtlichen Grundgarantien. Das VRPG verlangt aber darüber hinaus jedenfalls im Grundsatz und unter Vorbehalt von Art. 52 Abs. 2 VRPG die Begründung in der Verfügung selbst. Sie kann freilich 10 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 18 N. 1 11 Daum, a.a.O, Art. 18 N. 4 12 Daum, a.a.O, Art. 18 N. 8 5/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.672 auch in einem Verweis bestehen, beispielsweise auf eine frühere Verfügung, eine Rechnung, ein Sit- zungsprotokoll oder einen separaten Briefwechsel.13 4.2.2 Die Begründungsanforderungen im Sinn von Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG können nicht ein- heitlich umschrieben werden. Sie sind vielmehr unter Berücksichtigung des Verfügungsgegenstands, der Verfahrensumstände sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Wegleitend sind allemal die allgemeinen Grundsätze, die sich aus dem Gehörsanspruch ergeben. Danach müssen die Be- troffenen in die Lage versetzt werden, den Verwaltungsakt gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann. Die Begründungsdichte richtet sich nach verschie- denen weiteren Kriterien. So spielt eine Rolle, wie komplex oder umstritten ein Sachverhalt ist, wie gross der Handlungsspielraum der Behörde ist und wie stark der Verwaltungsakt in individuelle Rechte eingreift.14 Die Anforderungen an die Begründung steigen tendenziell, je grösser der Handlungsspiel- raum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Konkreti- sierung offener Normen und bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen sind. Beurteilungs- oder Ermessensspielräume der Behörde sprechen damit nicht gegen, sondern in der Regel für eine ver- hältnismässig strenge Begründungspflicht. Ist der Sachverhalt umstritten, hat die Behörde anzugeben, wie sie die Beweislage gewürdigt und auf welche Darstellung sie abgestellt hat. Der Entscheid über eine umstrittene Ausnahme verlangt deshalb z.B. mehr Begründungsaufwand als ein unbestrittenes Gesuch. Ein weiteres Kriterium ist die Eingriffsintensität des zu fällenden Entscheids in Rechte der oder des Betroffenen. Hohe Anforderungen werden deshalb an die Begründungsdichte von Haftent- scheiden gestellt, da hier regelmässig erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit zur Diskussion stehen. Ähnliches gilt bei anderen einschneidenden oder stark belastenden Verwaltungsakten, na- mentlich wenn sie Strafcharakter haben oder sich auf die wirtschaftliche Existenz auswirken.15 4.2.3 Gar nicht oder ungenügend begründete Verwaltungsakte sind nicht etwa nichtig, sondern bloss anfechtbar. Grundsätzlich führt eine Verletzung der Begründungspflicht, die zugleich einen Verstoss gegen den Gehörsanspruch bedeutet, zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts. Insbesondere wenn es darum geht, unterlassene Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen erst- mals vorzunehmen bzw. nachzuholen, ist die Rückweisung die Regel. So kann es sich etwa verhalten, wenn eine entscheidwesentliche Frage im bisherigen Verfahren noch gar nicht geprüft wurde oder verschiedene Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Das (erstmalige) Ausschöpfen 13 Daum, a.a.O, Art. 52 N. 6 14 Daum, a.a.O, Art. 52 N. 7 15 Daum, a.a.O, Art. 21 N. 30 6/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.672 eines relativ erheblichen Beurteilungs- bzw. eines Ermessensspielraums ist im Allgemeinen ebenfalls Sache der verfügenden Behörde und nicht der Rechtsmittelinstanz.16 5. Würdigung 5.1 Vorliegend begründet die Vorinstanz ihre Verfügung mit einem schweren Verstoss gegen die Hausordnung.17 Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass die ihm vorgeworfenen Verstösse in den Geltungsbereich der Hausordnung der Kollektivunterkunft fallen würden.18 Damit ist strittig, ob die vorgeworfenen Verstösse in den Geltungsbereich der Hausordnung fallen. 5.2 In den Hausordnungen der Vorinstanz ist der jeweilige Geltungsbereich nicht explizit gere- gelt. Einer Hausordnung immanent ist jedoch, dass sie nur für das entsprechend Haus respektive Grundstück Gültigkeit hat. Für Bereiche ausserhalb dessen und insbesondere für den öffentlichen Raum findet die Hausordnung keine Anwendung. Der Bus fällt somit offensichtlich nicht in den Gel- tungsbereich der Hausordnung der Kollektivunterkunft. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe ausserhalb der Kollektivunterkunft Alkohol konsumiert und habe auf dem Rückweg mit seinem ebenfalls alkoholisierten Mitbewohner im Bus eine verbale Auseinandersetzung gehabt.19 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz festgehalten, dass er nicht in der Kollektivunterkunft getrunken habe. Es sei zum Streit und zum unangenehmen Vorfall gekommen. Er sei ins Bett gegangen und eingeschlafen.20 Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht genauer, um was für einen unangenehmen Vorfall es sich dabei handelte und wo dieser stattfand. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer den genannten Mitbewohner ins Gesicht geschlagen habe.21 Aufgrund der vorhan- denen Akten ist davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz einzig auf die (nicht protokollierte) Aus- sage des Mitbewohners stützt, ohne weitere Abklärungen vorgenommen zu haben. Auch liegt keine Beschreibung einer allfälligen Verletzung im Gesicht des Mitbewohners vor und es ist nicht bekannt, welche Rolle der Mitbewohner in der Auseinandersetzung hatte. Auch in ihrer Beschwerdevernehm- lassung vom 2. April 2024 geht die Vorinstanz explizit nicht näher auf den vorgeworfenen Vorfall ein.22 5.4 Nicht vom Geltungsbereich der Hausordnung der Kollektivunterkunft erfasst ist der Konsum von Alkohol ausserhalb der Unterkunft. Dass der Beschwerdeführer den Alkohol ausserhalb der Kol- lektivunterkunft konsumiert habe, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Dieser Sachverhalt 16 Daum, a.a.O, Art. 52 N. 9 17 angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2024 und Beschwerdevernehmlassung vom 2. April 2024 18 Beschwerde vom 7. März 2024 19 Beschwerde vom 7. März 2024 20 Vgl. später durch die angefochtene Verfügung ersetzte Verfügung betreffend die Kürzung der Sozialhilfeleistungen vom 26. Februar 2024 (Vorakten) 21 Vgl. angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2024 (Vorakten) 22 Beschwerdevernehmlassung vom 2. April 2024 7/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.672 verstösst folglich nicht gegen die Hausordnung der Kollektivunterkunft und rechtfertigt keine Sanktio- nierung. 5.5 Betreffend die angebliche Tätlichkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend nur einen verbalen Streit eingesteht. Da sich die Vorinstanz einzig auf die Aussage des Mitbewohners stützt, ist sie ihrer Pflicht, alles Erforderliche vorzukehren, um die materielle Wahrheit zu suchen, nicht nachgekommen. Aufgrund der vorhandenen Akten ist vorliegend nicht erstellt, ob etwas Weitergehen- des als eine verbale Auseinandersetzung stattgefunden hat und falls ja, ob der Vorfall auf dem Ge- lände der Kollektivunterkunft und damit im Geltungsbereich der Hausordnung stattgefunden hat oder nicht. Der der Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist damit nicht ausreichend erstellt. 5.6 Weiter hat die Vorinstanz vorliegend eine Kürzung des GBL um 15 % während sechs Mona- ten verfügt.23 Dabei handelt es sich um eine strenge Sanktion mit Strafcharakter, die sich auf die wirt- schaftliche Existenz des Beschwerdeführers auswirkt. Zudem ist vorliegend der Sachverhalt bestritten, die Vorinstanz hat einen grossen Handlungsspielraum und die Verfügung greift stark in die Rechte des Beschwerdeführers ein. Folglich sind erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stel- len. Trotzdem begnügte sich die Vorinstanz mit einer äusserst kurzen Begründung und unterlässt jeg- liche Beweiswürdigung. Schliesslich ist bei einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe stets eine Verhält- nismässigkeitsprüfung vorzunehmen (Art. 23 Abs. 2 SAFG). Zwar führt die Vorinstanz in den rechtli- chen Erwägungen aus, dass die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person ange- messen sein müsse,24 eine eigentliche Überprüfung dieser Angemessenheit nimmt sie aber nicht vor. Nach dem Geschriebenen ist die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. 6. Ergebnis 6.1 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdebehörde soll demnach im Regelfall einen Sachent- scheid treffen, welcher an die Stelle des angefochtenen Akts tritt.25 Bei Vorliegen von besonderen Gründen, kann die Beschwerdebehörde ausnahmsweise kassatorisch unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entscheiden. Solche Gründe können beispielsweise mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit oder das Abstellen auf besondere Fachkenntnisse oder Kenntnisse persönlicher Ver- hältnisse sein. Zudem wird die Beschwerdebehörde die Angelegenheit regelmässig zurückweisen, wenn die Vorinstanz einen negativen Prozessentscheid (z.B. Nichteintreten) gefällt und sich nicht zur Sache geäussert hat, diese prozessuale Erledigung aber vor der Beschwerdeinstanz nicht Bestand hat. Gegenstand der rechtsmittelmässigen Überprüfung ist in solchen Fällen grundsätzlich bloss die 23 angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2024 24 angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2024 25 Herzog, a.a.O, Art. 72 N 7 8/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.672 Rechtmässigkeit des Prozessentscheids, wogegen die Beschwerdebehörde aus prozessökonomi- schen Gründen jene Fälle reformatorisch erledigen kann und soll, in denen sich die Parteien zur Sache geäussert haben, namentlich wenn die Vorinstanz die Sachfrage im Sinn einer subsidiären Begrün- dung materiell beurteilt hat.26 6.2 Vorliegend wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen groben Verstoss gegen die Hausordnung der Kollektivunterkunft vor und sanktioniert ihn dafür. Der der Verfügung zugrundelie- gende Sachverhalt ist nicht ausreichend erstellt und die Vorinstanz ist ihrer Pflicht alles Erforderliche vorzukehren, um die materielle Wahrheit zu suchen, nicht nachgekommen. Zudem ist die angefoch- tene Verfügung ungenügend begründet. Insbesondere hat es die Vorinstanz unterlassen eine Verhält- nismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, die Verfügung vom 26. Februar 2024 aufzuheben und zur Sachverhaltserstellung und materiellen Beurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV27). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Verfahrenskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1'500.00, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 26 Herzog, a.a.O, Art. 72 N 8 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.672 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltserstellung und zur materiellen Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'500.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10