5.2 Die genauen Beträge für den Grundbedarf sind, wie von der Vorinstanz korrekt vorgebracht, gesetzlich festgelegt (Art. 22 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 1 SADV) und können nur durch berechtigte Personen beansprucht werden. Vorliegend handelt es sich beim Beschwerdeführer um die einzige anspruchsberechtigte Person. Die rechtlichen Grundlagen sehen keine gesetzlichen Ausnahmen vor, um im Fall von familiären oder persönlichen Verpflichtungen einen höheren Grundbedarf geltend zu machen. 6. Ergebnis