5.1 Der 34-jährige Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, selbständig hinreichend für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und hat demnach Anspruch auf Asylsozialhilfe im Sinne von Art. 18 SAFG. Der Beschwerdeführer lebt allein in einer Kollektivunterkunft.7 Seine Frau und seine sechs Kinder leben im Heimatland und sind folglich nicht berechtigt, gemäss Art. 18 SAFG Asylsozialhilfe zu beanspruchen. Der Beschwerdeführer lebt nicht mit seiner Familie zusammen und bildet auch mit keiner anderen Person eine Unterstützungseinheit. Er bildet somit eine eigene Unterstützungseinheit und hat demnach Anspruch auf einen monatlichen Grundbedarf von pauschal CHF 393.00 (Art. 1 SADV).