4.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Argumente vorbringe, welche geeignet wären, eine Erhöhung des Grundbedarfs realisieren zu können. Die Bemessung des Grundbedarfs erfolge gestützt auf Art. 22 SAFG in Verbindung mit den Art. 21 ff. der SAFV und der SADV. 5. Würdigung