21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Die GSI legt die genauen Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der SADV5 fest (Art. 23 Abs. 2 SAFV6). Der Grundbedarf von Personen in Kollektivunterkünften richtet sich unabhängig vom Alter nach Unterstützungseinheiten (Art. 1 SADV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV). 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten