1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Budgetverfügung der Vorinstanz vom 7. März 2024. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Grundbedarf des Beschwerdeführers für den Monat März zu Recht auf CHF 393.00 festgesetzt hat. 3. Rechtliche Grundlagen