4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin B. beigeordnet. 5. Rechtsanwältin B. wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Kanton Bern eine auf CHF 1718.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. IV. Eröffnung — Rechtsanwältin B. z. Hd. des Beschwerdeführers, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben