6.7 Die Pflicht der Partei zur Nachzahlung infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Anwaltsgesetzgebung (Art. 113 Abs. 1 VRPG). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZP035). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). " Von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 111 N. 29 31 Von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 30 32 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)