6.6 Die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG32) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art.