6.5 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Flüchtlingssozialhilfe bezieht, ist seine Bedürftigkeit ohne weiteres gegeben. Zwar ist der Beschwerdeführer unterliegend, sein Begehren ist jedoch nicht als aussichtslos zu werten. Aus diesen Gründen ist die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gerechtfertigt und dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin B. beizuordnen.