6.3 Der Beschwerdeführer beantragt indessen die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG. Da vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben. Nachfolgend ist nur noch darüber zu befinden, ob dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B. beizuordnen ist.