5.6 Nach dem Geschriebenen handelt es sich bei der Rente um eine verfügbare Einnahme, welche bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist. Somit ist die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die Rente ist unter Berücksichtigung der Überweisungsgebühren und des Wechselkurses dem Budget des Beschwerdeführers als Einnahme anzurechnen. Die Beschwerde vom 24. Dezember 2024 ist folglich abzuweisen. 6. Kosten