5.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, durch eine Überweisung der Rente an den Beschwerdeführer würde die Gefahr bestehen, dass sein Aufenthaltsort den heimatlichen Behörden bekannt würde und er auch in der Schweiz der Gefahr ausgesetzt wäre, beschattet oder gar entführt beziehungsweise festgenommen zu werden. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz von D. Sicherheitskräften entführt oder festgenommen wird, ist als äusserst gering einzuschätzen. Zudem kann dieses Risiko ausgeschlossen werden, indem die Rente direkt an die Vorinstanz überwiesen wird.