5.1 Der Beschwerdeführer fällt als anerkannter Flüchtling in den Geltungsbereich des SAFG und des SHG.23 Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, hat er Anspruch auf Flüchtlingssozialhilfe.24 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland eine monatliche Rente erhält.25 Strittig und damit zu prüfen ist einzig, ob die Anrechnung dieser Rente als Einnahme rechtmässig ist.