Die Vorinstanz sei von Gesetzes wegen verpflichtet, sämtliche verfügbaren Einnahmen in der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe einzurechnen. Sie habe sich mit der Situation des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt und habe aufgrund der eingeholten Informationen ohne weiteres davon ausgehen können, dass die Rente in die Schweiz überwiesen werden könne.22 5. Würdigung