Sollte der Beschwerdeführer dies ablehnen, wäre auch eine Überweisung auf das Konto der Vorinstanz dankbar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dadurch die Sicherheit des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen gefährdet werden könnte. Der hohen Inflation trage die Vorinstanz Rechnung, indem sie bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs die schwankenden Wechselkurse laufend berücksichtige.21 Die Vorinstanz sei von Gesetzes wegen verpflichtet, sämtliche verfügbaren Einnahmen in der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe einzurechnen.