Da der Beschwerdeführer als Terrorist gelte, würden bereits Geldüberweisungen an ihn als Unterstützung und Finanzierung eines Terroristen qualifiziert und streng bestraft werden. Seine Familienmitglieder müssten mit schwerer politischer Verfolgung, jahrelangem Freiheitsentzug und Folter sowie Missachtung elementarster Verteidigungs- und fair trial-Garantien der EMRK rechnen. Es dürfe weder vom Beschwerdeführer noch dessen Familienangehörigen erwartet werden, sich dem Risiko von Massnahmen gegen Leib und Leben auszusetzen.