Ähnliche Anspruchsvoraussetzungen seien auch in der hiesigen Gesetzgebung normiert. Als anerkannter Flüchtling dürfe der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt zu heimatlichen Behörden aufnehmen. Zudem würde er sich dadurch in konkrete Gefahr begeben, da sein Aufenthaltsort den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangen würde. Auch die Furcht des Beschwerdeführers, wonach seine Familienangehörigen aufgrund einer Überweisung von Geldzahlungen gefährdet seien, sei unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit einer Reflexverfolgung berechtigt.