Beschwerdeführer wegen angeblicher Verbindungen zu einer als terroristisch eingestuften Organisation zur Verhaftung ausgeschrieben und später zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass die Rente ins Ausland überwiesen werde. Der Beschwerdeführer müsse im Heimatland wohnhaft sein oder eine ordnungsgemässe Vollmacht des Konsulats besorgen. Dass eine Rente lediglich bei Wohnsitz im Land ausbezahlt werde und für eine Auszahlung ins Ausland eine offizielle Regelung erforderlich sei, sei nachvollziehbar. Ähnliche Anspruchsvoraussetzungen seien auch in der hiesigen Gesetzgebung normiert.