Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er als ehemaliger Armeeangehöriger rentenberechtigt sei. Da er in seinem Heimatland der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation bezichtigt und ein Haftbefehl erlassen worden sein, sei er gezwungen gewesen vom 20. Juni 2022 bis zu seiner Ausreise unterzutauchen. In dieser Zeit sei es ihm nicht möglich gewesen, offizielle Geschäfte zu tätigen oder von den Behörden unbemerkt auf das Bankkonto zuzugreifen. Daher habe er seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern die Bankkarte überlassen, damit diese ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten.