3.2.2 Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt.18 Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche — einmaligen oder laufenden — Einnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur.18 Zu den Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen.17 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Argumente des Beschwerdeführers