30 Abs. 1 SHG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 31 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 SHV). Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinienl° in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen. Darüber hinausgehend ist, im Sinn einer Vollzugshilfe, grundsätzlich das BKSE-Handbuchll anwendbar, wenn es im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisiert.12